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Alle Rechte bei der Firma Frank Müller GmbH Schalungsplatz © 2014 powered by Fa. Multimedi@-Point Ludwigshafen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1  Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote, sowie Kauf-, Werkverträge und sonstige Rechtsgeschäfte mit uns, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. 2. Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der weiteren Klauseln hiervon unberührt.

§ 2  Angebote, Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger, sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. 3. Es gelten unsere am Liefertag gültigen Preislisten. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt werden. 4. Proben, Muster und Ausstellungsware gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. 5. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben des Herstellers. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

§ 3  Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung und Rücklieferung trägt der Kunde die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten müssen wir dem Kunden in Rechnung stellen. 3. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. 4. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen. 5. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgelegt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten. 6. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. 7. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 4  Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und ggfs. nach Abzug von Rabatten. 2. Der auf der Rechnung ausgedruckte Fälligkeitstermin gilt als zwischen den Parteien vereinbarte kalendermäßige Bestimmung der Zahlung. 3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen; alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 4. Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Kaufpreisforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unstrittig oder rechtskräftig ist. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen / Rhein. Im Mahnverfahren ist das Amtsgericht Ludwigshafen vereinbart.

§ 5  Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Mängelrügen sind schriftlich innerhalb fünf Tagen nach Wareneingang  zu erheben. Eine Mängelrüge verfällt, wenn die Verarbeitung nicht sofort bei Feststellung des Mangels eingestellt wird. Qualitätsbeanstandungen durch den Käufer muss ein Muster beigefügt werden. Liegt ein Sachmangel vor, so leistet der Verkäufer Ersatz in mangelfreier Ware. Farbabweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Ist Ersatzlieferung nicht möglich, so kann der Käufer mindern. Wandlung ist nur möglich, wenn die Ware unbrauchbar ist. Alle weiteren Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz evtl. Folgeschadens sind ausgeschlossen, es sei denn, dass auf Seiten des Verkäufers Vorsatz vorliegt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers sind in der Höhe nach auf den Geldbetrag beschränkt, der auf die verbrauchten Warenmengen entfällt bzw. ihr gleichkommt. 2. Wenn der Verkäufer eine Mängelrüge schriftlich zurückgewiesen hat, ist die gerichtliche Geltendmachung des Mangels durch den Käufer nach Ablauf von einem Monat ausgeschlossen. Die Klage muss innerhalb dieser Frist zugestellt sein. Mangelermittlungskosten bei unbegründeten Mängelrügen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. 3. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt nicht der Mängelrüge. 4. Soweit vom Verkäufer anwendungstechnische Beratung oder Richtrezepturen bzw. Gebrauchsanweisungen gegeben werden, erfolgen diese Auskünfte nach bestem Wissen. Eine Haftung für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen.

§ 6  Rücksendung

1. Von uns gelieferte Waren werden nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird mit mindestens 15 % für Unkostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

§ 7  Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen gegen den Käufer – einschließlich des Kontokorrentsaldos – Eigentum des Verkäufers. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert und verarbeitet werden. Wird sie weiterveräußert und weiterverarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers zum Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Verkäufer zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis- oder Werklohnforderung an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 25 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Schuldner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers, einzuziehen und an den Verkäufer abzuführen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Bestand und die evtl. Weiterveräußerung der Ware zu erteilen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der von uns gelieferten Ware sind untersagt. Von evtl. Fremdpfändungen ist uns Mitteilung zu machen. Unsere Rechte erlöschen, bei Bezahlung aller unserer Forderungen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren zu verarbeiten, wenn die Forderungsabtretung nach dieser Ziffer von seinem Auftraggeber nicht anerkannt wird.

§ 8 Mietbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend, die Preise verstehen sich ab Werk. Der Mieter übernimmt die Transportgefahr. Es werden Stücklisten (Lieferscheine) über Mietteile mitgeliefert,  die als Grundlage für die Rücklieferung dienen. Die Durchschriften abgezeichnet von autorisiertem Personal, sollten uns innerhalb von 2 Tagen zugestellt werden. Ansonsten sind alle Ansprüche auf Mengen- und Qualitätsreklamationen ausgeschlossen. 2. Die Schalungen und Gerüste sind so auszubilden, dass beim Betonieren nur geringfügige Verformungen und Setzungen auftreten. Hierfür kann ein statischer Nachweis (Prüfgebühren bauseits) oder eine Typenprüfung, soweit vorhanden, geliefert werden. Für Schalungen und Gerüste gelten die einschlägigen DIN-Normen und die UVV- Bestimmungen. 3. Falls nicht anders erwähnt, werden gebrauchte Schalungsteile geliefert. Qualität der Mietschalung in Anlehnung an GSV-Richtlinie „Qualitätskriterien von Mietschalungen“. Für die Ergebnisse von Betonflächen wird keinerlei Haftung übernommen. 4. Unser Mietmaterial darf an Dritte weder weitervermietet, noch weiterverliehen werden. Der Vermieter hat das Recht auf fristlose Kündigung des Vertrages, wenn der Mieter o mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete länger als 14 Tage im Verzug ist o wenn Zahlungsmittel zu Protest gehen o wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird o wenn das Mietmaterial vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften entsprechend eingesetzt oder gepflegt wird 5. Die Instandhaltungspflicht liegt beim Mieter. Der Mieter haftet auch für Feuer-, Wasser- und witterungsbedingte Schäden, sowie für Diebstahl. Übergebene Schalungspläne an den Mieter sind von diesem auf ihre Richtigkeit zu prüfen, der Mieter übernimmt die Haftung für deren Einsätze. 6. Für alle Art von Schäden, die durch den Einsatz des Mietmaterials entstehen, wird durch den Vermieter keinerlei Haftung übernommen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen Zustand, gereinigt, nach Abmessung und Artikel gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuliefern. Allen Rück- 7. lieferungen sind Lieferscheine beizulegen. Auf Wunsch des Mieters kann für die Rücklieferung ein Spediteur beauftragt werden; in diesem Fall gelten voll umfänglich dessen AGB. Die vollständige Rückgabe des Mietmaterials ist durch den Mieter zu beweisen.  8. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Kalendertage (1 Monat), sie beginnt mit dem Tag der Verladung und endet mit dem eintreffen in unserem Lager. Die Mietrechnungen sind mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen fällig, ein Skontoabzug ist nicht möglich. 9. Der Transport unserer Mietschalungen erfolgt in Gitterboxen, Barellen o. ä., welche für den Rücktransport wieder verwendet werden müssen. Für das Transportmaterial erheben wir eine Nutzungsgebühr (Miete). Nicht zurückgelieferte, oder irreparable Materialien werden dem Mieter mit 85% vom aktuellen Neupreis (Herstellermietpreisliste) berechnet. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt das Material in der Miete.

§ 9 Fristen und Termine

1. Lieferfristen gelten nur annähernd. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Fälle höherer Gewalt oder sonstige Behinderungen, z. B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- u. Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc. verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Verzuges sind ausgeschlossen.

§ 10 Transporte

1. Wird die Firma Frank Müller GmbH vom Mieter im Namen des Mieters beauftragt, eine Spedition für Transporte jeder Art zu beauftragen, gilt folgendes: Der Transportvertrag wird direkt zwischen dem Auftraggeber (Mieter) und der Spedition geschlossen. Die Firma Frank Müller GmbH ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spedition zu akzeptieren. Für die Vermittlung ist die Frank Müller GmbH berechtigt, ihre Auslagen sowie eine Vermittlungsprovision zu erheben. Die Firma Frank Müller GmbH haftet in diesem Vertragsverhältnis nicht, insbesondere nicht für die Einhaltung von Liefer-. und Abholterminen, sowie für Schäden und Verluste am transportierten Material.

Frank Müller GmbH